Pra 83 [1994] Nr. 103)1 kam das Bundesgericht in Anlehnung an die deutsche Regelung von § 116 dZPO zum Schluss, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen könne namentlich dann in Betracht gezogen werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die Kosten nicht selbst aufbringen könne und die an ihr wirtschaftlich Beteiligten ebenfalls mittellos seien. Ohne abschliessend Stellung zu nehmen, verweigerte es im konkreten Fall die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Begründung des Gesuchs.