4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, für die Verfahren vor erster und zweiter Instanz den Berufungsbeklagten 1-5 eine Parteientschädigung von Fr. 7‘753.35 und dem Berufungsbeklagten 6 eine solche von Fr. 10‘829.10 (jeweils inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.