Bezüglich der Höhe der Entschädigungen ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) massgebend. Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebene Festlegung durch die Vorinstanz abzustellen. Diese hat den Anspruch der Berufungsbeklagten 1-5 mit Fr. 6‘683.30 und denjenigen des Berufungsbeklagten 6 mit Fr. 6‘605.65 beziffert (jeweils inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).