Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach Ausgang des Verfahrens verteilt. Die Feststellungen der Vorinstanz zum Mass des Obsiegens und Unterliegens haben mit Blick auf die Streitwerte von Klage und Widerklage grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Indessen erscheint es angebracht zu berücksichtigen, dass die Abweisung der Widerklage wirtschaftlich und faktisch für den Berufungskläger mehr bedeutet als das Nichteintreten auf die Widerklage. Dies rechtfertigt, die Prozesskosten dem Berufungskläger