Die Beilagen sind nicht erwähnt. Denkbar ist, dass das Grundbuchamt den ihm gemäss Verteiler direkt zugestellten Beschluss der Bodenrechtskommission dem Vertrag beigefügt hat - wie diverse andere Unterlagen auch -, ohne dass die Vertragsparteien davon und insbesondere von den Unterlagen Kenntnis bekamen. Dafür spricht auch, dass die Grundbuchverwalterin am Tag der Unterzeichnung der beiden Verträge den Beschluss 130 Vi-act. 66. 131 Vi-act. 2/15. 132 Vi-act. 2/15, S. 10 der öffentlichen Urkunde.