Pachtverhältnisses getätigt worden und diese seien negativ ausgefallen. Wenn diese Abklärungen tatsächlich gemacht und die Berufungsbeklagten vom Nichtbestehen des Pachtverhältnisses überzeugt gewesen wären, hätten sie Ziffer 12 nicht in den Kaufvertrag aufnehmen müssen129. Der Berufungskläger bringt - wie dargelegt - in erster Linie vor, die Berufungsbeklagten seien von der Grundbuchverwalterin, die den Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 beurkundet habe, auf das Pachtverhältnis hingewiesen worden. In diesem Zusammenhang