Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagten hätten Kenntnis vom Pachtverhältnis gehabt, weshalb ihre Berufung auf einen Grundlagenirrtum rechtsmissbräuchlich sei. Vor der ersten Instanz hat er in erster Linie vorgebracht, die Berufungsbeklagten seien von der Grundbuchverwalterin, die den Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 beurkundet habe, ausdrücklich auf das Pachtverhältnis hingewiesen worden.