Besteht somit ein Pachtverhältnis zwischen dem Berufungskläger und der Erblasserin bzw. deren Gesamtrechtsnachfolgern, ist die Aktivlegitimation des Berufungsklägers bezüglich der von ihm erhobenen Klage zu bejahen. 2.1.2. Passivlegitimation der Berufungsbeklagten 1-5 Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten bejaht mit der Begründung, aufgrund der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gemäss Ziff. 1 der Klage sei auch die Frage der Passivlegitimation geklärt101. Weil das Nichtbestehen des Grund-