Dieser Schluss ist zulässig, wenn der Verpächter von der Weiterbewirtschaftung durch den Pächter nach Ablauf des Vertrags auf bestimmte Zeit oder nach der Kündigung Kenntnis nimmt und keine Anstalten trifft, ihn auszuweisen. Von der Fortsetzung der Pacht nimmt der Verpächter spätestens dann Kenntnis, wenn er nach Vertragsende wieder einen Pachtzins akzeptiert90.