Ein Pachtvertrag kann, wie jeder andere nicht formbedürftige Vertrag, nicht nur durch ausdrückliche Willensäusserung der Parteien, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Die Fortsetzung durch konkludentes Verhalten entsteht dann, wenn vom Verhalten der Parteien auf einen gegenseitigen übereinstimmenden Willen geschlossen werden kann, den Vertrag weiter zu führen. Dieser Schluss ist zulässig, wenn der Verpächter von der Weiterbewirtschaftung durch den Pächter nach Ablauf des Vertrags auf bestimmte Zeit oder nach der Kündigung Kenntnis nimmt und keine Anstalten trifft, ihn auszuweisen.