Seite 14 abgeschlossenen Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 zu klären. In Ziffer 4 wird sodann begehrt, das Grundbuchamt E___ sei anzuweisen, ihn als Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 anstatt die Berufungsbeklagten im Grundbuch einzutragen. Im Rahmen der Prüfung des klägerischen Rechtsbegehrens 4 wird vorfrageweise zu prüfen sein, ob sich die Beklagten auf den Grundlagenirrtum berufen können oder nicht.