334 Abs. 2 ZPO), sodass der monatliche Barunterhalt neu auf CHF 480.00 zu veranschlagen ist. Der Barunterhalt für den Zeitraum vom 16.04.2017 bis 30.04.2017 ist ebenfalls zu berichtigen und mit CHF 105.00 zu beziffern. Seite 12 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts entscheidet: 1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 07. April 2017 wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für C___, geb. XX.XX.2015, einstweilen folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus: