Der Gesuchsgegner hat für das Kind gegenüber der Gesuchstellerin somit CHF 480.00 an Barunterhalt sowie die Kinderzulage im Betrag von CHF 270.00 (insgesamt also CHF 750.00) zu bezahlen. Hinzu kommen CHF 1'400.00 (gerundet) Betreuungsunterhalt, welche der Gesuchsgegner zur Deckung des infolge Kinderbetreuung bei der Gesuchstellerin entstandenen Fehlbetrags zu bezahlen hat. Seite 11 4.7. Ergebnis