Der Barbedarf des Kindes beläuft sich insgesamt auf CHF 1'435.00. Die Eltern haben diesen im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen. Vorliegend weist der Gesuchsgegner einen Überschuss von CHF 5'093.00 aus, während bei der Gesuchstellerin ein Fehlbetrag von CHF 1'411.00 besteht. Der Barunterhalt ist deshalb vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Weil der Gesuchsgegner für den Teil des Barbedarfs, der während seiner Betreuung anfällt unmittelbar selber aufkommt, hat er lediglich den während der Betreuung durch die Gesuchstellerin anfallenden Barbedarf durch Unterhaltszahlungen zu tilgen.