In der Botschaft des Bundesrates werden drei verschiedene Bemessungsmethoden diskutiert. Als ungeeignet wurde dabei der Opportunitätskostenansatz qualifiziert, nach dem das durch die Kinderbetreuung bedingte Mindereinkommen Massstab für den Betreuungsunterhalt bil- det8. Ebenfalls abgelehnt wurde der Marktkosten- oder Ersatzkostenansatz, gemäss welchem auf den Preis abzustellen ist, der auf dem Markt für die entsprechenden Betreuungsleistungen zu bezahlen wäre9. Befürwortet wurde dagegen ein Ansatz, der die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person als Ausgangspunkt der Bemessung nimmt10.