4.2. Methode der Unterhaltsberechnung Die ausserrhodischen Gerichte haben den Barbedarf des Kindes lange Jahre anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes (sog. Zürcher Tabelle) bestimmt und die dortigen Ansätze teilweise den lokalen Verhältnissen angepasst. Am 01.01.2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Das Kantonsgericht hat sich unter neuem Recht dazu entschieden, den Bedarf des Kindes neu aufgrund der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung festzulegen. Der Hauptgrund für diese Praxisänderung ist, dass der Bedarf von Eltern und Kindern nach den gleichen Grundsätzen festgelegt werden soll.