{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_FE3-17-2_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2017/OG-20170412-FE3-17-2-20170412.pdf", "Checksum": "1cbf72025ad683f7f47d7600c67bc159"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["FE3-17-2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter FE3-17-2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden   Einzelrichter   \nEntscheid vom 12. April 2017  (berichtigt in Dispositiv-Ziffer 2) \nVerfahren Nr. FE3 17 2   \nOrt des Entscheids Trogen    \nGesuchstellerin A___  vertreten durch: RA AA___    \nGesuchsgegner B___   vertreten durch: RA BB___    \nGegenstand vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt)     \n \n \n \n \n \n \n   \nSeite 2      Rechtsbegehren  \n \na)  Gesuchstellerin (sinngemäss) \n \nEs sei der Beklagte ab 1. Januar 2017 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:37:29", "Checksum": "9e2c4cfd727953c7875d265ff02e93e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter FE3-17-2\nRegeste:\nKantonsgericht Appenzell Ausserrhoden   Einzelrichter   \nEntscheid vom 12. April 2017  (berichtigt in Dispositiv-Ziffer 2) \nVerfahren Nr. FE3 17 2   \nOrt des Entscheids Trogen    \nGesuchstellerin A___  vertreten durch: RA AA___    \nGesuchsgegner B___   vertreten durch: RA BB___    \nGegenstand vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt)     \n \n \n \n \n \n \n   \nSeite 2      Rechtsbegehren  \n \na)  Gesuchstellerin (sinngemäss) \n \nEs sei der Beklagte ab 1. Januar 2017 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu\n\nKantonsgericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nEntscheid vom 12. April 2017\n(berichtigt in Dispositiv-Ziffer 2)\n\nVerfahren Nr. FE3 17 2\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nGesuchstellerin A___\n\nvertreten durch: RA AA___\n\nGesuchsgegner B___\n\nvertreten durch: RA BB___\n\nGegenstand vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt)\nSeite 2\n\nRechtsbegehren\n\na) Gesuchstellerin (sinngemäss)\n\nEs sei der Beklagte ab 1. Januar 2017 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts von C___, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger\ngesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen / Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:\n\nCHF 1'000.00 rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016,\nCHF 3'000.00 ab 1. Januar 2017 bis 28 Februar 2025,\nCHF 2'200.00 ab 1. März 2025 bis 28. Februar 2031,\nCHF 1'500.00 ab 1. März 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen\nErstausbildung von C___, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an\ndie Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen\nAnsprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.\n\nb) Gesuchsgegner\n\nKeine Anträge\n\nÜbersicht\n\nA. Die unverheirateten Parteien sind Eltern von C___, welche am XX.XX.2015 geboren\nwurde. Der Gesuchsgegner hat C___ am 06.03.2015 als seine Tochter anerkannt1. Sodann haben beide Parteien die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgege-\nben2.\n\nB. …\n\nC. …\n\n1\nHauptverfahren FE3 17 1, act. 3/5.\n2\nHauptverfahren FE3 17 1, act. 13/18.\nSeite 3\n\nErwägungen\n\n1. Prozessuales\n\n…\n\nSteht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene\nBeiträge an den Unterhalt des Kindes vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Das Kindesverhältnis steht vorliegend fest. Ferner müssen auch bei vorsorglichen Massnahmen\nnach Art. 303 Abs. 1 ZPO die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO grundsätzlich gegeben sein. Das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils\ni.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO kann – im Hinblick auf die Natur des Unterhaltsanspruchs\n– dabei regelmässig als gegeben erachtet werden3. Die prozessualen Voraussetzungen\nfür die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind damit erfüllt.\n\n2. Aktivlegitimation\n\n…\n\n3. Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners\n\n…\n\n3\nPFÄNDER BAUMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BRUNNER / GASSER /\nSCHWANDER (Hrsg.), Zürich / St. Gallen 2016, Art. 303, N 10.\nSeite 4\n\n4. Kindesunterhalt\n\n4.1. Allgemeines\n\nDie Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Systematisch kann der Kindesunterhalt\nin Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt aufgeteilt werden (vgl. Art. 276\nAbs. 1 und 2 ZGB). Unter Naturalunterhalt ist die gegenüber dem Kind persönlich erbrachte Pflege und Erziehung zu verstehen, während mit dem Barunterhalt die Kosten für\nden \"Einkauf\" von Gütern und Dienstleistungen abgegolten werden, welche das Kind be-\nnötigt4. Der Betreuungsunterhalt soll schliesslich sicherstellen, dass das Kind durch einen\nElternteil persönlich betreut werden kann5.\n\n4.2. Methode der Unterhaltsberechnung\n\nDie ausserrhodischen Gerichte haben den Barbedarf des Kindes lange Jahre anhand der\nEmpfehlungen des Zürcher Jugendamtes (sog. Zürcher Tabelle) bestimmt und die dortigen Ansätze teilweise den lokalen Verhältnissen angepasst. Am 01.01.2017 ist das neue\nKindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Das Kantonsgericht hat sich unter neuem Recht\ndazu entschieden, den Bedarf des Kindes neu aufgrund der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung festzulegen. Der Hauptgrund für diese Praxisänderung ist, dass der Bedarf von Eltern und Kindern nach den gleichen Grundsätzen\nfestgelegt werden soll. Dadurch ist am ehesten sichergestellt, dass alle Beteiligten gleich\nbehandelt werden. Bei der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung werden das Einkommen und der familienrechtliche Grundbedarf der Eltern und\nder Kinder ermittelt und einander gegenübergestellt6. Resultiert beim Kind ein Fehlbetrag\n– was regelmässig der Fall ist – müssen die Eltern dieses durch Leistung von Unterhaltszahlungen aus und im Verhältnis ihrer Überschüsse tilgen.\n\n"}