Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Entscheid vom 12. April 2017 (berichtigt in Dispositiv-Ziffer 2) Verfahren Nr. FE3 17 2 Ort des Entscheids Trogen Gesuchstellerin A___ vertreten durch: RA AA___ Gesuchsgegner B___ vertreten durch: RA BB___ Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt) Seite 2 Rechtsbegehren a) Gesuchstellerin (sinngemäss) Es sei der Beklagte ab 1. Januar 2017 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu ver- pflichten, der Klägerin an die Kosten des Unterhalts von C___, monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen / Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: CHF 1'000.00 rückwirkend ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, CHF 3'000.00 ab 1. Januar 2017 bis 28 Februar 2025, CHF 2'200.00 ab 1. März 2025 bis 28. Februar 2031, CHF 1'500.00 ab 1. März 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C___, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Gesuchsgegner Keine Anträge Übersicht A. Die unverheirateten Parteien sind Eltern von C___, welche am XX.XX.2015 geboren wurde. Der Gesuchsgegner hat C___ am 06.03.2015 als seine Tochter anerkannt1. So- dann haben beide Parteien die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgege- ben2. B. … C. … 1 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 3/5. 2 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/18. Seite 3 Erwägungen 1. Prozessuales … Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes vorläufig zu zahlen (Art. 303 Abs. 1 ZPO). Das Kin- desverhältnis steht vorliegend fest. Ferner müssen auch bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO grund- sätzlich gegeben sein. Das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO kann – im Hinblick auf die Natur des Unterhaltsanspruchs – dabei regelmässig als gegeben erachtet werden3. Die prozessualen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind damit erfüllt. 2. Aktivlegitimation … 3. Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners … 3 PFÄNDER BAUMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BRUNNER / GASSER / SCHWANDER (Hrsg.), Zürich / St. Gallen 2016, Art. 303, N 10. Seite 4 4. Kindesunterhalt 4.1. Allgemeines Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebühren- den Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Systematisch kann der Kindesunterhalt in Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt aufgeteilt werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Unter Naturalunterhalt ist die gegenüber dem Kind persönlich er- brachte Pflege und Erziehung zu verstehen, während mit dem Barunterhalt die Kosten für den "Einkauf" von Gütern und Dienstleistungen abgegolten werden, welche das Kind be- nötigt4. Der Betreuungsunterhalt soll schliesslich sicherstellen, dass das Kind durch einen Elternteil persönlich betreut werden kann5. 4.2. Methode der Unterhaltsberechnung Die ausserrhodischen Gerichte haben den Barbedarf des Kindes lange Jahre anhand der Empfehlungen des Zürcher Jugendamtes (sog. Zürcher Tabelle) bestimmt und die dorti- gen Ansätze teilweise den lokalen Verhältnissen angepasst. Am 01.01.2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Das Kantonsgericht hat sich unter neuem Recht dazu entschieden, den Bedarf des Kindes neu aufgrund der Methode der Existenzmini- mumsberechnung mit Überschussverteilung festzulegen. Der Hauptgrund für diese Pra- xisänderung ist, dass der Bedarf von Eltern und Kindern nach den gleichen Grundsätzen festgelegt werden soll. Dadurch ist am ehesten sichergestellt, dass alle Beteiligten gleich behandelt werden. Bei der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschuss- verteilung werden das Einkommen und der familienrechtliche Grundbedarf der Eltern und der Kinder ermittelt und einander gegenübergestellt6. Resultiert beim Kind ein Fehlbetrag – was regelmässig der Fall ist – müssen die Eltern dieses durch Leistung von Unterhalts- zahlungen aus und im Verhältnis ihrer Überschüsse tilgen. 4 SPYCHER, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: FamPra 2017, S. 200. 5 HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017, S. 86. 6 Vgl. BÄHLER, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra 2015, S. 272. Seite 5 Mit der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts ist neben den Natural- und Barunterhalt als weiteres Element des Kindesunterhalts der sog. Be- treuungsunterhalt getreten. Der Betreuungsunterhalt bezweckt in gewissem Masse ein Ausgleich für die Erwerbseinbusse, welche der betreuende Ehegatte als Folge der Wahr- nehmung seiner Betreuungsaufgaben erleidet7. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, nach welcher der Betreuungsunterhalt zu bemessen ist. In der Botschaft des Bundesrates werden drei verschiedene Bemessungsmethoden diskutiert. Als unge- eignet wurde dabei der Opportunitätskostenansatz qualifiziert, nach dem das durch die Kinderbetreuung bedingte Mindereinkommen Massstab für den Betreuungsunterhalt bil- det8. Ebenfalls abgelehnt wurde der Marktkosten- oder Ersatzkostenansatz, gemäss wel- chem auf den Preis abzustellen ist, der auf dem Markt für die entsprechenden Betreu- ungsleistungen zu bezahlen wäre9. Befürwortet wurde dagegen ein Ansatz, der die Le- benshaltungskosten der betreuenden Person als Ausgangspunkt der Bemessung nimmt10. Nach dieser Methode entspricht der Betreuungsunterhalt der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem verminderten Einkommen, welches infolge der Kin- derbetreuung effektiv erzielt wird bzw. zumutbarer Weise noch erzielt werden kann. Aus- gangspunkt bei der Bestimmung der Lebenshaltungskosten ist dabei das betreibungs- rechtliche Existenzminimum11. Das Kantonsgericht hat sich dazu entschieden, den letzt- genannten Berechnungsansatz zu verfolgen. Ausgangspunkt der Bar- und Betreuungsunterhaltsermittlung bildet nach den vom Kan- tonsgericht verfolgten Berechnungsmethoden eine Gegenüberstellung der Einkommen und des Bedarfs der Beteiligten. In einem ersten Schritt gilt es nachfolgend das Einkom- men der Parteien sowie deren Bedarf zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt kann dann der Bar- und Betreuungsunterhalt konkret berechnet werden. 7 HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017, S. 86. 8 Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt), BBl 2014, S. 552. 9 Botschaft, S. 552 f. 10 Botschaft, S. 554. 11 HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 2017, S. 95. Seite 6 4.3. Einkommen Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin war bis zur Geburt von C___ als [Beruf] tätig. Seit 2008 erzielt sie zudem Einnahmen aus K___kursen12. Diese Kurse werden von ihr über die Unternehmen D___ GmbH und die E___ GmbH angeboten. Die erstgenannte Firma ist mittlerweile nicht mehr aktiv, die letztgenannte wurde erst im November 2016 gegründet13. Im Jahre 2013 belief sich der Verlust der D___ GmbH auf CHF 38'828.7614, wobei sich die Gesuchstellerin einen Lohn von CHF 60'000.00 ausbezahlen liess15. Im Jahre 2014 konnte ein Gewinn von CHF 17'719.00 erwirtschaftet werden. Ein Lohn wurde nicht ausbezahlt16. Für die Jahre 2015 und 2016 liegen die Jahresrechnungen noch nicht vor17. 2015 belief sich der ausbezahlte Nettolohn auf CHF 8'950.0018. Vom 01.01.2016 – 31.10.2016 erzielte die D___ GmbH Gutschriften von CHF 50'970.05, während sich die Belastungen auf CHF 52'615.82 beliefen. Danach wurde das Konto saldiert19. Stellt man auf die vorhandenen Zahlen ab und nimmt man an, der Umsatz habe 2016 (hochgerech- net auf 12 Monate) CHF 61'164.00 betragen, wobei der Aufwand (ohne Lohn) schät- zungsweise wie im Jahr 2014 ca. 60% des Umsatzes beträgt20, so ergäbe sich ein Ge- winn von CHF 24'466.00, also monatlich rund CHF 2'000.00. Die Gesuchstellerin macht allerdings geltend, dass sie im Monat durchschnittlich lediglich ca. CHF 700.00 verdiene21. Weil die Jahresrechnung 2016 noch nicht vorliegt und die vom Gericht geschätzten Ein- künfte nicht mit den Angaben der Gesuchstellerin übereinstimmen, erscheint es ange- bracht, der Berechnung ein hypothetisches Einkommen zu Grunde zu legen. Ausgegan- gen wird dabei von dem Einkommen, welches eine angestellte [Beruf] bei einem Pensum von 20% mutmasslich verdient. Ein Pensum von 20 % scheint dem Gericht zumutbar, zumal das Kind gemäss Entscheid vom 07.03.2017 während 2 Tagen in der Woche vom Gesuchsgegner betreut wird und die Gesuchstellerin auch zuvor schon regelmässig während den Wochenenden K___kurse gegeben hat22. Eine [Beruf] verdient nach 12 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 3/6 S. 11. 13 Act. 6 S. 5. 14 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/6. 15 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/13. 16 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/11. 17 Act. 6 S. 6. 18 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/15. 19 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/8. 20 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/11. 21 Act. 6 S. 5. 22 Act. 6 S. 5. Seite 7 Angaben der Gesuchstellerin im Kanton Appenzell Ausserrhoden in etwa CHF 5'700.00 (brutto)23. Das Lohnbuch Schweiz beziffert den Lohn einer [Beruf] auf CHF 6'197.5524, bei mehrjähriger Berufserfahrung gar auf CHF 6'592.70. Auch gemäss "Salarium", dem Lohnrechner des Bundes25, beläuft sich der Lohn einer [Beruf] in der Ostschweiz ohne Kaderfunktion im Medianwert auf CHF 6'200.00. Einstweilen wird deshalb davon ausgegangen, dass es der Gesuchstellerin zumutbar ist, monatlich einen Nettolohn von CHF 1'000.00 zu erwirtschaften. Gesuchsgegner: Der Gesuchsgegner hat im Jahre 2016 aus seiner hauptberuflichen Tä- tigkeit einen monatlichen Nettolohn von CHF 6'416.00 erzielt26. Hinzu kommen Mietein- nahmen aus der Vermietung einer Einlegerwohnung und eines Studios in J___. Die monatlichen Mieteinnahmen für die Einlegerwohnung belaufen sich auf CHF 1'200.00. Das Studio wird nur sporadisch vermietet. Vom 01.01.2017 bis 20.02.2017 hat der Ge- suchsgegner insgesamt CHF 3'000.00 Mieteinnahmen erzielt. Aus seiner Tätigkeit als F___rat erhält der Gesuchsgegner schliesslich CHF 150.00 pro Sitzung27. Insgesamt ist einstweilen von einem Nettoeinkommen von CHF 8'500.00 auszugehen. Kind: Der Gesuchsgegner erhält monatliche Kinderzulagen im Umfang von CHF 270.0028. Bei Familienzulagen handelt es sich um Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrerer Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamzG). Die Kinderzulagen stehen somit dem Kind zu und sind im Rahmen der Unter- haltsberechnung als "Einkommen des Kindes" auszuweisen. 4.4. Bedarf Grundbetrag: Der Grundbetrag dient zur Deckung der Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unter- halt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und Gas. Für alleinerziehende Personen beträgt der Grundbetrag gemäss Richtlinien 23 Act. 6 S. 6. 24 PHILIPP MÜLHAUSER, Das Lohnbuch 2016, Mindestlöhne sowie orts- und berufsübliche Löhne in der Schweiz, S. 539. 25 https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html#/start. 26 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 24/6. 27 Act. 6 S. 8. 28 Act. 6 S. 8. Seite 8 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Schweiz CHF 1'350.00. Die Parteien betreuen C___ alternierend, wobei jede Partei über einen eigenen Haushalt verfügt. Es rechtfertigt sich deshalb, für jede Partei den Grundbetrag für alleinerziehende Personen in die Bedarfsrechnung aufzunehmen. Für Kinder bis 10 Jahre – und damit für C___ – ist der Grundbetrag gemäss Richtlinien auf CHF 400.00 festzu- setzen. Weil die Grundkosten für das Kind effektiv bei demjenigen Elternteil anfallen, der das Kind betreut, ist der Grundbetrag in der Berechnung nach Massgabe der Betreuungs- anteile der Eltern aufzuteilen. Gemäss Teilentscheid vom 07.03.2017 betreut die Gesuch- stellerin das Kind während fünf Tagen die Woche, der Gesuchsgegner während zwei Ta- gen pro Woche. Der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin beträgt damit in etwa 70%, je- ner des Gesuchsgegners 30%. Der während der Betreuung der Gesuchstellerin anfal- lende Grundbetrag beläuft sich somit auf CHF 280.00, jener beim Gesuchsgegner auf CHF 120.00. Wohnkosten: Die Mietkosten der Gesuchstellerin belaufen sich auf CHF 600.0029, jene des Gesuchsgegners sind – mangels anderer Angaben – auf CHF 1'100.00 festzu- setzen30. Sodann sind die Mietkosten nach der Methode "der kleinen und grossen Köpfe" auf die im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen31. Der Anteil eines Erwachsenen an den Kosten ist nach dieser Methode dabei doppelt so gross wie jener eines Kindes32. Der Anteil der Eltern beträgt damit 2/3, jener des Kindes 1/3. Die anrechenbaren Mietauslagen der Gesuchstellerin betragen folglich CHF 400.00, jene des Gesuchsgegners CHF 733.00. Der Kostenanteil von C___ an den Mietkosten der Gesuchstellerin ist mit CHF 200.00, jener an den Mietkosten des Gesuchsgegners mit CHF 367.00 zu veranschlagen. Telekommunikation / Versicherung: Praxisgemäss wird für die Eltern ein Pauschalbetrag von CHF 65.00 für Anschlussgebühren, Radio, TV und Telefon und CHF 35.00 für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung in die Bedarfsrechnung aufgenommen. 29 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 13/16. 30 Vgl. BGer 5C.6/2002, E. 4b/cc; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG. 31 Vgl. BGer 5C. 106/2004 vom 5. Juli 2004, E. 3. 32 Vgl. BGer 5C. 106/2004 vom 5. Juli 2004, E. 3. Seite 9 Krankenversicherung: Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung der Gesuch- stellerin belaufen sich monatlich auf CHF 331.0033, jene des Gesuchsgegners auf CHF 324.00 und die des Kindes auf CHF 88.0034. Die Krankenversicherung des Kindes wird durch die Gesuchstellerin bezahlt, so dass diese Ausgaben ihr zuzuordnen sind. Weitere Auslagen: Hierunter sind die Fahrkosten zu subsumieren, welche bei der alternie- renden Betreuung anfallen. In der Bedarfsrechnung sind dabei i.S. einer Kostenobergren- ze grundsätzlich nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, welche bei der Benützung öf- fentlicher Verkehrsmittel anfallen. Die jeweils betreuende Partei überbringt das Kind ge- mäss Teilentscheid vom 07.03.2017 einmal in der Woche der anderen Partei35. Die Ge- suchstellerin lebt bei ihrer Schwester in G___36, der Gesuchsgegner in H___37. Ein Zugbillet von H___ nach G___ kostet rund CHF 48.00. Monatlich entstehen den Parteien damit jeweils Fahrkosten von CHF 190.00. Weil diese Auslagen eng mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen, sind sie als Teil des Bedarfs des Kindes auszuweisen. Steuern: Da zwischen Unterhaltsbeiträgen und Steuern eine wechselseitige Abhängigkeit besteht (der Unterhaltspflichtige kann Unterhaltsbeiträge von den Steuern abziehen, wäh- rend die Unterhaltsberechtigte sie versteuern muss), kann die Steuerlast nur annährend bestimmt werden. Die monatliche Steuerlast wird bei der Gesuchstellerin monatlich auf CHF 230.00, beim Gesuchsgegner auf CHF 900.00 geschätzt. 4.5. Überschuss / Fehlbetrag Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 1'000.00, während ihr Be- darf mit CHF 2'408.00 zu beziffern ist. Damit resultiert ihr ein Fehlbetrag von CHF 1'408.00. Der Gesuchsgegner verfügt über monatliche Einnahmen von CHF 8'500.00, während seine Auslagen mit CHF 3'405.00 zu veranschlagen sind. Dem Gesuchsgegner verbleibt somit ein Überschuss von CHF 5'095.00. Die Einkünfte des Kin- des betragen CHF 270.00 bei einem Grundbedarf von insgesamt CHF 1'435.00. Das De- fizit des Kindes beträgt damit CHF 1'165.00. 33 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 3/10. 34 Hauptverfahren FE3 17 1, act. 3/10. 35 Act. 17. 36 Act. 6 S. 4. 37 Act. 6 S. 6. Seite 10 Einkommen (Angaben in CHF) Vater Mutter Kind Betreuungsanteil Vater (30%) Mutter (70%) Nettoeinkommen 8'500 1'000 Kinderzulagen 270 Total 8'500 1'000 270 Bedarf (Angaben in CHF) Vater Mutter Kind Betreuungsanteil Vater (30%) Mutter (70%) Grundbetrag Eltern 1'350 1'350 Grundbetrag Kind 120 280 Wohnkosten 1'100 600 Anteil Kind - 367 -200 367 200 Krankenversicherung 324 331 0 88 Telekommunikation/Versicherung 100 100 Weitere Auslagen 190 190 Steuern 900 230 Total 3'407 2'411 677 758 Überschuss / Fehlbetrag 5'093 -1'411 -407 -758 4.6. Bar- und Betreuungsunterhalt Der Barbedarf des Kindes beläuft sich insgesamt auf CHF 1'435.00. Die Eltern haben die- sen im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen. Vorliegend weist der Gesuchsgegner einen Überschuss von CHF 5'093.00 aus, während bei der Gesuchstellerin ein Fehlbetrag von CHF 1'411.00 besteht. Der Barunterhalt ist deshalb vollumfänglich dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen. Weil der Gesuchsgegner für den Teil des Barbedarfs, der während sei- ner Betreuung anfällt unmittelbar selber aufkommt, hat er lediglich den während der Be- treuung durch die Gesuchstellerin anfallenden Barbedarf durch Unterhaltszahlungen zu tilgen. Dieser bei der Gesuchstellerin anfallende Barbedarf ist vorliegend mit CHF 750.00 (gerundet) zu beziffern. Der Gesuchsgegner hat für das Kind gegenüber der Gesuchstel- lerin somit CHF 480.00 an Barunterhalt sowie die Kinderzulage im Betrag von CHF 270.00 (insgesamt also CHF 750.00) zu bezahlen. Hinzu kommen CHF 1'400.00 (gerundet) Betreuungsunterhalt, welche der Gesuchsgegner zur Deckung des infolge Kin- derbetreuung bei der Gesuchstellerin entstandenen Fehlbetrags zu bezahlen hat. Seite 11 4.7. Ergebnis Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Kind C___ monatlich CHF 480.00 Barunterhalt, CHF 1'400.00 Betreuungsunterhalt sowie die Kinderzulagen von CHF 270.00 (insgesamt CHF 2'150.00) zu bezahlen. Diese Unterhaltszahlungen haben provisorischen Charakter, weil mit dem Endentscheid im Hauptverfahren nochmals defini- tiv über den Unterhalt zu befinden ist. Da der vorsorgliche Unterhalt die laufenden Kosten der ansprechenden Partei während des Verfahrens abdecken soll, erweist es sich als sachgerecht, den Gesuchsgegner ab Datum des Entscheids zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten. Als Datum des Entscheids ist dabei der Einfachheit halber der 16.04.2017 zu betrachten, sodass für den Monat April die Hälfte des vorstehend berechneten monatli- chen Unterhalts, also CHF 105.00 Barunterhalt, CHF 700.00 Betreuungsunterhalt sowie CHF 270.00 Kinderzulagen (insgesamt CHF 1'075.00) geschuldet sind. Ob und in wel- chem Umfang der Gesuchsgegner allenfalls noch ab einem früheren Zeitpunkt Unter- haltszahlungen zu erbringen hat, ist im Rahmen des Endentscheids zu beurteilen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch ge- macht und die Kosten des Massnahmenverfahren zum Hauptverfahren geschlagen. 6. Berichtigung Aufgrund eines rechnerischen Versehens wurden die zusätzlich zum Barunterhalt zu be- zahlenden Kinderzulagen bei der Bestimmung des Barunterhalts im Dispositiv vom 12.04.2017 nicht in Abzug gebracht. Dies hatte zur Folge, dass der mit CHF 750.00 be- zifferte Barunterhalt um CHF 270.00 zu hoch angesetzt wurde. Dieser Fehler ist in der begründeten Entscheidversion zu berichtigen (Art. 334 Abs. 2 ZPO), sodass der monatli- che Barunterhalt neu auf CHF 480.00 zu veranschlagen ist. Der Barunterhalt für den Zeit- raum vom 16.04.2017 bis 30.04.2017 ist ebenfalls zu berichtigen und mit CHF 105.00 zu beziffern. Seite 12 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts entscheidet: 1. Das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 07. April 2017 wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsgegner wird für die Dauer des Verfahrens verpflichtet, für C___, geb. XX.XX.2015, einstweilen folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus: von 16.04.2017 bis 30.04.2017 CHF 805.00 (CHF 105.00 Barunterhalt; CHF 700.00 Betreuungsunterhalt) ab 01.05.2017 CHF 1'880.00 (CHF 480.00 Barunterhalt; CHF 1‘400.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen. 3. Die Prozesskosten verbleiben bei der Hauptsache. 4. Dieser Entscheid kann mit Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innert 10 Ta- gen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich, begründet und mit bestimmten und gegebenenfalls bezifferten Anträgen versehen beim Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, einzureichen. Zulässige Berufungsgründe sind unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird nur der Kostenentscheid angefochten, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gege- ben. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich, begründet und mit bestimmten und gegebenenfalls bezifferten Anträgen versehen beim Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 9043 Trogen, einzureichen. Zulässige Beschwerdegründe sind unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Seite 13 Fax-Schreiben und E-Mails sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wir- kung. 5. Die Fristen in diesem Verfahren stehen während der Gerichtsferien nicht still. 6. Zustellung am 17. Mai 2017 an: - Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, mit Gerichtsurkunde - Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, mit Gerichtsurkunde Der Einzelrichter: Der a.o. Gerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser MLaw Stefan von Aarburg