Seite 13 die Beschwerdeantwort ein. Der Aufwand ist folglich vernachlässigbar, weshalb ihm kein Ersatz für die notwendigen Auslagen zuzusprechen ist. In Bezug auf die Umtriebsentschädigung bringt der Beschwerdegegner nicht vor, dass ein begründeter Fall vorliegt, weshalb ihm auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist. Seite 14 Der Einzelrichter des Obergerichts erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.