Gerade bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien fallen im schriftlichen Verfahren häufig nur sehr geringe Kosten für Auslagen an, weshalb eine Auslagenpauschale in der Regel nicht angemessen ist. Ein Ersatz der notwendigen Auslagen rechtfertigt sich etwa, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird und Reisekosten anfallen oder wenn die Partei dem Gericht zahlreiche schriftliche Eingaben einzureichen hat. Generell ist – gleich wie bei der Umtriebsentschädigung – festzustellen, dass in der Regel einer nicht anwaltlich vertretenen Partei keine wesentlichen Auslagen erwachsen, so dass solche einer besonderen Begründung bedürfen. Vorliegend reichte der Beschwerdegegner dem Gericht