Bei notwendigen Auslagen kann es sich insbesondere um Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten oder Kosten für Kopien handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese – um einen Anspruch zu begründen – nicht zu beziffern. Bei nicht bezifferten Anträgen auf Auslagenersatz hat das Gericht die Entschädigung nach Ermessen zuzusprechen. Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Auslagenersatz nicht beziffert und auch sonst keine weiteren Angaben gemacht. Gerade bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien fallen im schriftlichen Verfahren häufig nur sehr geringe Kosten für Auslagen an, weshalb eine Auslagenpauschale in der Regel nicht angemessen ist.