Das Bundesgericht schliesst sich dieser Meinung nicht an, sondern weist darauf hin, dass die Kantone diese Frage ausdrücklich regeln (Art. 96 ZPO) oder eine Gerichtspraxis dazu entwickeln können. Bei einem ausdrücklichen Verzicht auf eine Bezifferung könne der entsprechende Posten ermessensweise entschädigt werden (BGE 140 III 444 E. 3.2.2).