5.8.1 zu Art. 93 und 94). Somit bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einer besonderen Begründung. In Bezug auf die Entschädigung der notwendigen Auslagen verlangen einige Autoren, dass die Parteien diese zu beziffern haben (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2 u.a. mit Hinweis auf STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 16 N. 34). Das Bundesgericht schliesst sich dieser Meinung nicht an, sondern weist darauf hin, dass die Kantone diese Frage ausdrücklich regeln (Art. 96 ZPO) oder eine Gerichtspraxis dazu entwickeln können.