Seite 12 steht es den Parteien frei, eine Kostennote einzureichen. Das Gericht hat die Kosten der berufsmässigen Vertretung bei der geläufigen Formulierung "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" nach dem kantonalen Tarif zu bestimmen (BGE 140 III 444 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei der Umtriebsentschädigung, wonach eine Partei ohne berufsmässige Vertretung nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Urteil 5D_229/2011 vom 16. April 2012