3.3.2. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zu und hielt dazu fest, dass nach der Praxis der Gerichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden die gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO notwendigen Auslagen von nicht berufsmässig vertretenen Parteien in schriftlichen Verfahren ermessensweise mit CHF 50.00 entschädigt werden. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner beantragt vor Obergericht, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin).