Seite 11 3. Kosten 3.1. Die Beschwerde ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Damit ist auch die erstinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) sind ebenfalls der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 400.00 festzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs).