2.5. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb das Obergericht die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen hat. Die Beschwerde ist vorliegend aus genannten Gründen abzuweisen bzw. der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Eine Rückweisung im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO kommt somit nicht in Betracht.