Ausserdem stellt sich die Frage, ob Art. 264 Abs. 3 OR überhaupt anwendbar ist. Wie erwähnt handelt es sich vorliegend wohl nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag, weshalb das Mietrecht nicht unbesehen zur Anwendung kommt (BGE 120 III 237 E. 4a und 4b; Urteil des Bundesgerichts 4A_461/2008 vom 11. Februar 2009 E. 4.2). Wie erwähnt sind Annullationsgebühren im Tourismus- bzw. Hotelleriegewerbe üblich. Die Anwendung von Art. 264 Abs. 3 OR scheint im Zusammenhang mit den kurzweiligen Aufenthalten von Gästen im Rahmen eines Beherbergungsvertrags nicht angemessen. Somit ist diese Regelung vorliegend ohnehin nicht anzuwenden.