Seite 10 Annullationsgebühren sind bei Buchungen von Hotels oder Ferienwohnungen üblich, auch wenn der Gastwirt das Hotelzimmer doch noch vermieten kann. Damit ist die Annullationsgebühr, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht als Mietzins zu qualifizieren und Art. 264 Abs. 3 OR kommt nicht zur Anwendung, auch wenn diese für den Mieter einseitig zwingend ist. Ausserdem stellt sich die Frage, ob Art. 264 Abs. 3 OR überhaupt anwendbar ist.