Nach Art. 264 Abs. 1 OR ist der Mieter bei vorzeitiger Kündigung von seinen Pflichten befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er an Auslagen spart und durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat (Art. 264 Abs. 3 OR). Diese Bestimmung ist zu Gunsten des Mieters einseitig zwingend (PETER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 264 OR).