Bei der Frage, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, hat das Gericht den Bestand der Forderung nicht zu prüfen. Vorliegend wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet hat. Der Beschwerdegegner kann sich auf die pauschalisierten Beträge berufen, da diese im Vertrag entsprechend aufgeführt sind. Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens keine weiteren Nachweise zu machen. Insbesondere hat er nicht aufzuzeigen, dass die Höhe der Forderung tatsächlich gerechtfertigt ist. Mit dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin somit nicht zu hören.