2.4.2. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass das Obergericht für die materiellen Vorbringen nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht, die Schuldanerkennung zu entkräften (act. 7, S. 2). 2.4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorinstanz einerseits dahingehend, dass sie die Annullationsgebühr – sollte es sich um eine Umtriebsentschädigung handeln – hätte reduzieren müssen. Denn der Beschwerdegegner habe die Höhe der Umtriebsentschädigung nicht nachgewiesen.