Seite 9 tionsgebühr um einen hypothetischen Mietzinsausfall handle, könne dieser nur geschuldet sein, wenn es tatsächlich zu einem Ausfall komme. Vorliegend habe aber der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin ursprünglich gebuchten Tage erneut vermieten können und es sei kein Verlust eingetreten. Art. 264 Abs. 3 lit. b OR sei ohne Weiteres anwendbar (act. 1, S. 4).