2.4. 2.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass – sollte das Gericht trotzdem die Anwendung der vertraglichen Annullationsbestimmungen annehmen – zu beachten sei, dass es sich bei der Höhe der Annullationsgebühr offensichtlich um Schadenersatz und nicht um eine Umtriebsentschädigung handle. Denn gemäss Vertrag gelte: Je später die Annullation, desto höher die Entschädigung. Da Umtriebe aber faktisch unabhängig vom Annullationszeitpunkt gleich hoch ausfallen würden, könne es sich nicht um eine Umtriebsentschädigung handeln, wie es die Vorinstanz beurteilt habe.