Die Beschwerdeführerin legt vorliegend insbesondere zwei Schreiben vom 13. April 2023 und 11. Mai 2023 an den Beschwerdegegner ins Recht. Daraus geht hervor, dass sie nach der vorgängigen Besichtigung mit dem damaligen Zustand der Unterkunft nicht zufrieden war. Es werden verschiedene Mängel aufgeführt, welche der Beschwerdegegner ihrer Meinung nach zu verbessern hätte. Dabei handelt es sich um eine Parteiaussage der Beschwerdeführerin, womit Mängel gerade nicht glaubhaft gemacht, sondern nur behauptet werden. Fotografien oder andere Dokumente, welche klare Hinweise auf die Mängel geben würden, wurden nicht eingereicht.