Der Beschwerdegegner hat laut Vertrag erst bei Antritt des Schullagers seine Leistung zu erfüllen. Die Bezahlung der Annullationsgebühren steht demnach in Bezug auf die Leistung des Beschwerdegegners nicht in einem Zug-um-Zug- Verhältnis. Damit reicht es nicht aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Basler Rechtsöffnungspraxis nur behauptet, es hätten seitens des Beschwerdegegners Mängel vorgelegen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin sofort Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).