- der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung gar nicht erst behauptet, oder - der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung zwar behauptet, jedoch diese Behauptung offensichtlich haltlos ist, oder - der Schuldner die nicht gehörige Erbringung der Gegenleistung zwar behauptet und diese Behauptung nicht offensichtlich haltlos ist, jedoch der Gläubiger diese Behauptung sofort liquide (durch Urkunden) widerlegen kann, oder - der Schuldner gemäss Vertrag vorleistungspflichtig ist (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG I, 3. Aufl.