2.3.3. Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin vor, vom Vertrag zurückgetreten zu sein, da Mängel vorgelegen hätten. Wie festgestellt handelt es sich bei der vereinbarten Annullationsgebühr um eine Schuldanerkennung. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es die Beschwerdeführerin vermag, Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Basler Rechtsöffnungspraxis zur Anwendung kommt. Nach der "Basler Rechtsöffnungspraxis" ist bei synallagmatischen Verträgen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn: