Es liege ausserdem im Verantwortungsbereich des Mieters, sich vor Vertragsabschluss über das Mietobjekt im Detail aufzuklären und ein umfassendes Bild zu machen. Diese Obliegenheit liege nicht beim Vermieter (act. 7, S. 3). Selbst wenn Mängel vorliegen würden, würden diese keine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigen. Es gelte der Grundsatz "pacta sunt servanda". Zudem sei keine rechtsgültige Kündigung durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Es seien lediglich Mängel gerügt worden und die Beschwerdeführerin habe sich vorbehalten zu kündigen, was jedoch nicht erfolgt sei (act. 7, S. 3).