2.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdegegner vor, dass die Beschwerdeführerin die angeblichen gravierenden Mängel nicht bewiesen habe. Es würden keine entsprechenden Mängel vorliegen, welche eine ausserordentliche Kündigung oder einen vorzeitigen Vertragsrücktritt erlauben würden (act. 7, S. 2 f.). Auf der Homepage sei ersichtlich, dass es sich um ein älteres Gebäude handle. Das Lagerhaus würde seinen Zweck erfüllen und von einer Unzumutbarkeit könne keine Rede sein. Es liege ausserdem im Verantwortungsbereich des Mieters, sich vor Vertragsabschluss über das Mietobjekt im Detail aufzuklären und ein umfassendes Bild zu machen.