Vorliegend habe der Beschwerdegegner zuerst nicht auf die Mängelliste der Beschwerdeführerin vom 13. April 2023 reagiert. Auf erneuten Kontakt hin habe er am 5. Mai 2023 mitgeteilt, dass das Haus bei Beginn des Lagers genauso gut vorbereitet sein werde, wie dies für die anderen Gruppen der Fall sei. Nicht besser und nicht schlechter. Dabei handle es sich um eine endgültige Erfüllungsverweigerung des Beschwerdegegners. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2023 per sofort den Vertragsrücktritt erklärt (Vertragsrücktritt infolge antizipierter Vertragsverletzung).