2.3. 2.3.1. Laut der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz, dass ein Vertragsrücktritt auch dann möglich ist, wenn es noch nicht zur Übergabe der Mietsache gekommen ist. Werde eine Leistungsverweigerung bereits vor der Fälligkeit der Leistung ausgesprochen, liege eine antizipierte Vertragsverletzung vor, welche den Gläubiger berechtige, in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 und Art. 107 Abs. 2 OR die dort vorgesehenen Wahlrechte auszuüben. Vorliegend habe der Beschwerdegegner zuerst nicht auf die Mängelliste der Beschwerdeführerin vom 13. April 2023 reagiert.