Der Vorinstanz ist folglich beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin erklärte Rücktritt als Annullation im Sinne des Vertrags zu gelten hat. Bei einer Annullation hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Annullationsgebühren zu bezahlen. Demnach liegt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor, womit grundsätzlich die Annullationsgebühr in der Höhe von CHF 3'072.00 geschuldet ist. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Anzahlung von CHF 400.00 ist in Abzug zu bringen (E. 3.2 des vorinstanzlichen Urteils).