Die Annullation ist somit nicht an einen Grund geknüpft. Somit drängt sich auf, dass mit der Annullation durch die Beschwerdeführerin die Stornierung der Buchung gemeint war, unabhängig vom angegebenen Grund für die Stornierung. Dabei ist auch relevant, dass die Parteien die Stornierung der Buchung durch die Beschwerdeführerin nur mit der strittigen Annullationsklausel geregelt haben; es liegt diesbezüglich also nur eine generelle Regelung vor. Der Vorinstanz ist folglich beizupflichten, dass der von der Beschwerdeführerin erklärte Rücktritt als Annullation im Sinne des Vertrags zu gelten hat.