Ein Beherbergungsvertrag ist kein reiner Mietvertrag, weil die Unterkunft – im Gegensatz zu der als Dauerverhältnis gedachten Wohnungsmiete – meist vorübergehend gewährt wird. Der Beherbergungsvertrag charakterisiert sich dadurch, dass der Gast gegen Entgelt für eine vereinbarte Zeit ein oder mehrere bestimmte möblierte Zimmer bewohnen darf (AMSTUTZ/MORIN, Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2020, N. 292 ff. zu Einl. vor Art. 184 ff. OR; vgl. auch LUCA BETTOJA, a.a.O., S. 57). Nachfolgend ist jedoch die Terminologie der Vorinstanz zu übernehmen und es ist hauptsächlich von "Mieter" und "Vermieter" zu sprechen.