OR berufen. Im Hinblick darauf ist im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhobenen Einwendungen prüft (Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1).