82 Abs. 2 SchKG). Für das Glaubhaftmachen sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können. Glaubhaft gemacht ist die Einwendung, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2).