2.2.3. Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch grundsätzlich auf dem ordentlichen Prozessweg geltend zu machen (Art. 79 SchKG). Beruht die Forderung indessen auf einer durch öffentliche Urkunden festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kann der Gläubiger in einem verkürzten Verfahren die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Liegt eine entsprechende Schuldanerkennung vor, so wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 Abs. 2 SchKG).