Seite 4 werde eine Annullation dann vorgenommen, wenn die aussprechende Vertragspartei eine Vertragsleistung aus eigenen Gründen nicht beziehen könne oder wolle (etwa Terminkollision). Solche Gründe würden hier aber nicht vorliegen. Vorliegend hätten gravierende Mängel dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin vom Mietvertrag vorzeitig zurückgetreten sei. Die Annullationsbestimmungen gemäss Mietvertrag würden nicht zur Anwendung kommen, da keine Annullation im Sinne des Mietvertrags ausgesprochen worden sei (act. 1, S. 2).