Die Basler Rechtsöffnungspraxis komme nicht zur Anwendung. Auch die Einwände der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner sei kein Schaden erwachsen, weil er das Haus anderweitig habe vermieten können, sei nicht zu hören. Laut Vorinstanz ergibt sich aus der Vertragsbestimmung nicht, dass eine Annullationsgebühr nur geschuldet ist, wenn das Mietobjekt anderweitig vermietet werden kann. Vielmehr handle es sich um eine Art Umtriebsentschädigung (E. 3.2 und 3.5 des vorinstanzlichen Urteils).